FG München - Urteil vom 06.12.2001
11 K 4781/00
Normen:
AO (1977) § 129 S. 1 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ; AO (1977) § 164 Abs. 3 ; AO (1977) § 367 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 795

Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit; Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 11 K 4781/00

DRsp Nr. 2002/12160

Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit; Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Einkommensteuer 1994

1. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung kann nach § 129 AO wieder rückgängig gemacht werden, wenn der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid auf eine schriftliche Mitteilung des Bearbeiters der Betriebsnahen Veranlagung (BNV) hin wegen bisher nicht versteuerter Kapitaleinkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber ohne Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen ergangen ist und nach einem Bearbeiterwechsels beim FA der neue Bearbeiter im Rahmen der Bearbeitung eines wegen anderer Sachverhalte geführten Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, wiederum ohne Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen, erlassen, dabei die Mitteilung der BNV in den Akten übersehen und deswegen den Vorbehalt der Nachprüfung in Unkenntnis des von der BNV noch zu klärenden Sachverhalts aufgehoben hat. 2. Die zuvor aufgrund offenbarer Unrichtigkeit erfolgte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung kann auch dadurch berichtigt werden, dass das FA in einer späteren Einspruchsentscheidung die Aufhebung als offenbare Unrichtigkeit beurteilt, die beabsichtigten Änderungen nach § 164 Abs. 2 AO vornimmt und den Vorbehalt der Nachprüfung nunmehr endgültig aufhebt.

Normenkette:

AO (1977) § 129 S. 1 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ;