FG Nürnberg - Urteil vom 01.07.1993
VII 33/93
Normen:
FGO § 44 ;

Aufhebung einer Einspruchsentscheidung über einen nicht eingelegten Rechtsbehelf

FG Nürnberg, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen VII 33/93

DRsp Nr. 2003/6679

Aufhebung einer Einspruchsentscheidung über einen nicht eingelegten Rechtsbehelf

Eine Einspruchsentscheidung über einen nicht eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf ist durch das Gericht aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder lediglich beantragt haben, diese Bescheide zu ändern.

In einem Schreiben vom 19.12.1990 an das Finanzamt ... haben die Klägervertreter u.a. folgendes ausgeführt:

"Wir beantragen, für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre die Einkommensteuerbescheide in der Weise zu ändern, daß die Grundfreibeträge, die Kinderfreibeträge und alle sonstigen Freibeträge in der Höhe berücksichtigt werden, die sich aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung ergeben ... Wir bitten, die Bearbeitung dieses Antrags bis zum Ergehen der aufgrund der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erforderlichen gesetzlichen Neuregelung ruhen zu lassen".

Zu diesem Zeitpunkt waren der Einkommensteuerbescheid 1989 seit mehr als zwei Monaten und die Einkommensteuerbescheide für die vorausgegangenen Veranlagungszeiträume bereits seit mehr als einem Jahr bestandskräftig.