FG Hamburg - Urteil vom 26.04.2019
2 K 247/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4;

Auflösung des Unterschiedsbetrags nach Ausscheidung aus der Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 247/16

DRsp Nr. 2022/6880

Auflösung des Unterschiedsbetrags nach Ausscheidung aus der Gesellschaft

1. Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 2 K 277/16).2. Auch der Tod eines Gesellschafters stellt ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dar, mit der Folge, dass im Jahr des Todes des Gesellschafters der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen ist.3. Wird der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG in einem besonderen Verzeichnis, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft beigefügt wird, fortgeführt, führt dies nicht dazu, dass ein Unterschiedsbetrag bei Eintritt eines späteren Auflösungsfalls des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrags im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Jahre 2012, dem Streitjahr.