Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht entspricht. Dazu hätten die Kläger ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).
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