FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 06.12.2001 - Aktenzeichen II 437/00
DRsp Nr. 2002/4541
Auflösung von Ansparrücklagen
Der nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG aufzulösende Rücklagenbetrag darf nicht zeitanteilig auf den Abschreibungszeitraum des angeschafften Wirtschaftsgutes verteilt werden.