FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 06.12.2001
II 437/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 6b Abs. 3 ;

Auflösung von Ansparrücklagen

FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 06.12.2001 - Aktenzeichen II 437/00

DRsp Nr. 2002/4541

Auflösung von Ansparrücklagen

Der nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG aufzulösende Rücklagenbetrag darf nicht zeitanteilig auf den Abschreibungszeitraum des angeschafften Wirtschaftsgutes verteilt werden.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 6b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Methode, nach der eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG aufzulösen ist.