FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2009
12 K 961/06 F
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4;

Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung und Halbabzugsverbot

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 12 K 961/06 F

DRsp Nr. 2010/6674

Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung und Halbabzugsverbot

Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt nicht dem Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn mit der Beteiligung keine - hälftig steuerbefreiten - Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.6.2009 IX R 42/08).

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 17.6.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2006 wird die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 dergestalt geändert, dass der Verlust der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der „S-GmbH“ mit insgesamt 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) zugrundegelegt wird.

Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand