Die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Juni 2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte wurde am 12. Januar 2006 gegründet und am 2. März 2006 im Handelsregister B eingetragen.
Am 28. April 2016 meldete Frau M### H##### in öffentlich beglaubigter Form ihre Bestellung zur Geschäftsführerin der Gesellschaft sowie die Abberufung der beiden bislang im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer an. Der Anmeldung beigefügt war eine von der Anmelderin unterzeichnete Liste der Gesellschafter (nachfolgend auch nur: "Liste") vom 28. April 2016. Hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 3 ist dort vermerkt:
Nr. 3; im Nennbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro.
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