KG - Beschluss vom 25.09.2018
22 W 94/16
Normen:
FamFG §§ 63 f.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Aufnahme einer Gesellschafterliste in den RegisterordnerKaduzierter GeschäftsanteilKeine herrenlosen Rechte

KG, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 22 W 94/16

DRsp Nr. 2019/12892

Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner Kaduzierter Geschäftsanteil Keine herrenlosen Rechte

Das Registergericht darf die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn diese bei einem Geschäftsanteil lediglich ausweist, dass der Geschäftsanteil kaduziert worden ist.

Die Auffassung, nach Kaduzierung werde ein Geschäftsanteil trägerlos, wird nicht mehr vertreten, weil subjektlose, also herrenlose Rechte ein Widerspruch in sich sind.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Juni 2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 63 f.;

Gründe:

I.

Die Beteiligte wurde am 12. Januar 2006 gegründet und am 2. März 2006 im Handelsregister B eingetragen.

Am 28. April 2016 meldete Frau M### H##### in öffentlich beglaubigter Form ihre Bestellung zur Geschäftsführerin der Gesellschaft sowie die Abberufung der beiden bislang im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer an. Der Anmeldung beigefügt war eine von der Anmelderin unterzeichnete Liste der Gesellschafter (nachfolgend auch nur: "Liste") vom 28. April 2016. Hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 3 ist dort vermerkt:

Nr. 3; im Nennbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro.