BFH - Beschluss vom 20.12.2002
VII B 67/02
Normen:
AO §§ 118 226 Abs. 1 3 ; BGB § 387 ff. ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 444

Aufrechnung; Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit

BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen VII B 67/02

DRsp Nr. 2003/3206

Aufrechnung; Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit

1. Das FG kann grds. auch mit Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.2. Die Anfechtung der Gegenforderung (aus Haftungsbescheid) stellt ebenso wie die beantragte aber bislang nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide kein formelles Aufrechnungshindernis dar.3. Die Aufrechnung durch die Behörde ist nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Im Falle der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden VA steht das erst fest, wenn das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Normenkette:

AO §§ 118 226 Abs. 1 3 ; BGB § 387 ff. ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) ein bei ihm anhängiges Verfahren zu Recht ausgesetzt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für nicht abgeführte Lohn-, Körperschaft- und Umsatzsteuer einer GmbH in Anspruch. Gegen den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 ist beim FG seit dem 12. Oktober 2001 ein Klageverfahren anhängig, über das noch nicht entschieden ist.