Zur Geltendmachung einer Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich dessen der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdeführer (Beklagter) die Verfügung der Vollstreckung nach § 152 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt hatte, hat der Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsabwehrklage (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 767 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) erhoben. Auf die Aufforderung des FG, die Vollstreckung abzuwenden (§ 152 Abs. 2 FGO), hat das FA ferner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 1999 VII B 210/99 (BFH/NV 2000, 166) verwiesen.
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