FG München - Urteil vom 27.11.2000
13 K 1407/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 ;

Aufteilung von Finanzierungskosten auf eine selbstgenutzte und eine vermietete Doppelhaushälfte bei Bau auf ungeteiltem Grundstück

FG München, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 1407/95

DRsp Nr. 2001/8771

Aufteilung von Finanzierungskosten auf eine selbstgenutzte und eine vermietete Doppelhaushälfte bei Bau auf ungeteiltem Grundstück

1. Hat der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit einer eigengenutzen und einer vermieteten Doppelhaushälfte auf einem ungeteilten Grundstück einheitlich teils mit Eigenmitteln, teils mit für das ganze Grundstück aufgenommenen Darlehen finanziert, sind die Schuldzinsen beiden Haushälften zuzuordnen und damit nur anteilig bei den Vermietungseinkünften abziehbar (vgl. zu den Voraussetzungen einer davon abweichenden vollen Zuordnung der Schuldzinsen auf die vermietete Doppelhaushälfte BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676). 2. Wird das Grundstück später aufgeteilt, ändert das nichts an der ursprünglich einheitlichen Finanzierung des Bauvorhabens auf dem ungeteilten Grundstück. Da es auf die tatsächliche Darlehensverwendung ankommt, ist eine spätere gewillkürte Umwidmung der Darlehen zur vermieteten Doppelhaushälfte nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.