FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.1999
9 K 444/92
Normen:
EStG §§ 9, 3 c ;
Fundstellen:
EFG 2000, 345

Aufwandsentschädigung für Tätigkeit im Beitrittsgebiet, Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 9 K 444/92

DRsp Nr. 2000/3803

Aufwandsentschädigung für Tätigkeit im Beitrittsgebiet, Werbungskosten

1. Reisekosten anlässlich einer Tätigkeit im sogenannten Beitrittsgebiet sind als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung, die nach Ansicht des BVerfG im Streitjahr als steuerfrei zu behandeln war, steht mit den Reisekosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Abzug der Reisekosten ist daher nicht nach § 3 c EStG ausgeschlossen. 4. Die Aufwandsentschädigung sollte nicht die üblichen Reisekosten, sondern die darüber hinausgehenden durch den Einsatz im Beitrittsgebiet entstehenden besonderen Aufwendungen ausgleichen.

Normenkette:

EStG §§ 9, 3 c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 ein sonst bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigender Werbungskostenbetrag auch dann - unter Beachtung des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) - abziehbar bleibt, wenn eine mit der Einkunftsquelle verbundene einkommensteuerpflichtige Aufwandsentschädigung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (rückwirkend) im Streitjahr 1991 (noch) nicht zu besteuern.