Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 ein sonst bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigender Werbungskostenbetrag auch dann - unter Beachtung des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) - abziehbar bleibt, wenn eine mit der Einkunftsquelle verbundene einkommensteuerpflichtige Aufwandsentschädigung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (rückwirkend) im Streitjahr 1991 (noch) nicht zu besteuern.
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