FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2015
8 K 2129/13
Normen:
EStG § 15a Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2;

Aufwendungen für die Ablösung dinglicher Nutzungsrechte sind keine Anschaffungskosten Prozessstandschaft einer nicht vollbeendeten Personengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 8 K 2129/13

DRsp Nr. 2015/19722

Aufwendungen für die Ablösung dinglicher Nutzungsrechte sind keine Anschaffungskosten Prozessstandschaft einer nicht vollbeendeten Personengesellschaft

1. Eine Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist. 2. Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist befugt, als Prozessstandschafterin Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide zu erheben. 3. Der Kostenbeitrag und die Entschädigungszahlung für die Löschung einer persönlichen Dienstbarkeit sind keine Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB, wenn diese in engem Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung nach der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und den hieraus erzielten Einkünften stehen.

1. Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 13.07.2010, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 vom 02.07.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4; FGO § Abs. Nr. ;