FG Münster - Urteil vom 19.11.2009
8 K 1089/06 E
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 10f; EStG § 10g; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 21; DSchG NW § 7; DSchG NW § 8; DSchG NW § 2; EStG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 703

Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals

FG Münster, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 1089/06 E

DRsp Nr. 2010/5675

Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals

Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses sind nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch soweit sie im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 10f; EStG § 10g; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 21; DSchG NW § 7; DSchG NW § 8; DSchG NW § 2; EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses, soweit diese im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.

Der 19... geborene Kläger (Kl.) ist Ruhestandsbeamter. Bis zum Jahr 2002 war er in L ansässig und als ...beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium X in C tätig. Die Versorgungsbezüge im Streitjahr 2003 beliefen sich auf ... EUR. Die mit dem Kl. gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehefrau bezieht eine Altersrente in Höhe von ... EUR. Außerdem erzielt der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie Kapitalvermögen. Ein 19... geborenes Kind des Kl. und seiner Ehefrau studiert Forstwissenschaft in H.