FG Münster - Urteil vom 07.04.2003
4 K 394/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 497
EFG 2003, 988

Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK

FG Münster, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 4 K 394/00 E

DRsp Nr. 2003/14077

Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK

Auch wenn ein Steuerpflichtiger bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, können Aufwendungen für eine spätere erstmalig abgeschlossene und sodann ausgeübte Berufstätigkeit Werbungskosten sein, die nicht dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen, wenn er zuvor schon eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die seine Lebensgrundlage darstellte.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.