FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 01.12.1999
14 K 90/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 311
NJW 2000, 3304
NVwZ 2000, 3304
NVwZ-RR 2000, 637

Aufwendungen für Empfang nach Antrittsvorlesung einer Professorin

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 14 K 90/99

DRsp Nr. 2001/1365

Aufwendungen für Empfang nach Antrittsvorlesung einer Professorin

Lädt eine Universitätsprofessorin nach ihrer von der Uni veranstalteten Antrittsvorlesung zu einem Empfang mit Imbiss ein, sind die hierfür anfallenden Bewirtungsaufwendungen trotz iher beruflichen (Mit-)Veranlassung auch auf die gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen zurückzuführen und daher insgesamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin war im Streitjahr an der Universität K beschäftigt und bezog aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Am 04. Juli 1994 hielt sie ihre Antrittsvorlesung als Professorin an der Fakultät.

In der für 1994 eingereichten Einkommensteuer- (ESt-) Erklärung machte die Klägerin u. a. die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

-

"Antrittsvorlesung":

Getränke (Weinmarkt)

87,20 DM

Salate (Metzgerei)

226,85 DM

Getränke (Studentenwerk K)

251,60 DM

Personalkosten

90,00 DM

Summe:

655,65 DM

-

"Bewerbungsaufwendungen":

Bewirtung

111,40 DM

Bewirtung Fachgruppe S

404,00 DM

Bewirtung Fakultät