Streitig ist die Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin war im Streitjahr an der Universität K beschäftigt und bezog aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Am 04. Juli 1994 hielt sie ihre Antrittsvorlesung als Professorin an der Fakultät.
In der für 1994 eingereichten Einkommensteuer- (ESt-) Erklärung machte die Klägerin u. a. die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
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"Antrittsvorlesung":
Getränke (Weinmarkt)
87,20 DM
Salate (Metzgerei)
226,85 DM
Getränke (Studentenwerk K)
251,60 DM
Personalkosten
90,00 DM
Summe:
655,65 DM
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"Bewerbungsaufwendungen":
Bewirtung
111,40 DM
Bewirtung Fachgruppe S
404,00 DM
Bewirtung Fakultät
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