FG Münster vom 12.12.1997
11 K 3328/97 E
Fundstellen:
EFG 2001, 491

Aufwendungen für Erststudium bei Berufsausübung

FG Münster, vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 11 K 3328/97 E

DRsp Nr. 2001/8899

Aufwendungen für Erststudium bei Berufsausübung

Die Aufwendungen für ein Erststudium gehören zu den Kosten der Berufsausbildung und können daher nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn während des Studiums gleichzeitig ein Beruf ausgeübt wird.

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Studium an einer Fachhochschule als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 Einkünfte aus nsA. Nicht streitig ist, dass hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen i.H.v ... DM im Streitjahr 1994 und ... DM im Streitjahr 1995 als Wk anzuerkennen sind. Für 1994 betrug die ESt ... DM und für 1995 zuletzt ... DM.

In den ESt-Erklärungen machte der Kläger für die Streitjahre weitere Aufwendungen, in Höhe von ... DM (1994) und ... DM (1995) als Wk geltend. Hierbei ging es um folgenden Sachverhalt: