Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl.) für die Erlangung einer Musterberechtigung (Typerating) Boeing 737 Berufsausbildungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten sind.
Der im Jahr 1971 geborene Kläger hat seine (erste) Berufsausbildung am 01.04.1993 aufgrund des mit der Deutschen Lufthansa AG (DLH) geschlossenen Vertrages vom 25.01.1993 begonnen.
Gegenstand des Vertrages war, dem Kl. die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins ("Airline Transport Pilot Licence" - ATPL) und eine Long Range (Langstrecken)-Ausbildung zu vermitteln. Der Kl. hatte zum Ausbildungsbeginn bereits die Erlaubnis für Privatflugzeugführer (PPL A) und das allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis (AZF).
Wegen des Ausbildungsinhalts im einzelnen und die Ausbildungsabschnitte mit den entsprechenden Entgelten wird auf den Vertrag vom 25.01.1993 nebst Anlagen verwiesen.
Der Kl. absolvierte nach Ausbildungsbeginn folgende Prüfungen:
20.10.1993
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