FG Münster - Urteil vom 18.12.2009
10 K 3719/05 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 629

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

FG Münster, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 3719/05 F

DRsp Nr. 2010/3161

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

1. Bei der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, das Geschäftsbesorgungshonorar, die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) sowie die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als abzuschreibende Anschaffungskosten zu behandeln. 2. Aufwendungen für die Gründung einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind hingegen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 3. Der Ansatz einer betriebsgewöhnlichen (Rest-) Nutzungsdauer von 15 Jahren für einen bei Erwerb knapp zwei Jahre alten modernen Doppelhüllentanker ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein Tankschiff sowie die Aktivierung von Kosten für Vertrieb, Geschäftsbesorgungen, Finanzierungsvermittlung und Gründung als Anschaffungs(neben)kosten.