Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen XIV 34/96
DRsp Nr. 2000/3863
Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung
1. Aufwendungen zur Beseitigung asbestverseuchter Dachplatten können als notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.2. Führen notwendige Wiederherstellungsarbeiten zu Werterhöhungen, muss sich ein Steuerpflichtiger die Wertverbesserungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.