FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.1999
XIV 34/96
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1;

Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen XIV 34/96

DRsp Nr. 2000/3863

Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen zur Beseitigung asbestverseuchter Dachplatten können als notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. 2. Führen notwendige Wiederherstellungsarbeiten zu Werterhöhungen, muss sich ein Steuerpflichtiger die Wertverbesserungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: