Die Rechtsprechung macht die Anerkennung der Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten davon abhängig, daß eigene Flugerfahrungen unerläßlich oder die Erhaltung der Lizenz und die Durchführung von Flügen unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sind (BFH vom 17.11.1989, BStBl II 1990, 306 sowie BFH vom 14.2.1992, BFH/NV 1992, 725).
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