FG München - Urteil vom 19.12.2001
1 K 3110/00
Normen:
EStG § 33 ;

Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 3110/00

DRsp Nr. 2002/3322

Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.; Einkommensteuer 1997

1. Wird im Rahmen des Umbaus zweier Doppelhaushälften in ein Einfamilienhaus wegen der Gehbehinderung des Bauherrn ein Aufzug eingebaut, der auch für den Transport von Lasten genutzt werden kann, sind die Aufwendungen für den Aufzug nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen. 2. Trotz der in jedem Stockwerk um ca. 2 m2 verminderten Wohnfläche ist grundsätzlich von einer durch den Einbau bedingten Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und dadurch des Wertes des Hauses auszugehen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Behindertenaufzug als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen sind.