BFH - Beschluss vom 25.11.2009
VI B 97/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 51; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 632
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2229/06

Aus einem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer als steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VI B 97/09

DRsp Nr. 2010/3356

Aus einem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer als steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, auf den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde wohl in erster Linie stützen wollen, ist nicht gegeben.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.