FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2009
14 K 2361/06 F
Normen:
EStG 2004 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2004 § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis; Vorweggenommene Werbungskosten; Verkehrsflugzeugführer; Dienstverhältnis; Verfassungsmäßigkeit; Zulässige Typisierung; Unechte Rückwirkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 2361/06 F

DRsp Nr. 2010/10239

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis; Vorweggenommene Werbungskosten; Verkehrsflugzeugführer; Dienstverhältnis; Verfassungsmäßigkeit; Zulässige Typisierung; Unechte Rückwirkung

1. Bei der Unterscheidung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom 21.07.2004 zwischen Aufwendungen für die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende erstmalige Berufsausbildung einerseits (hier: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer) und sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten andererseits handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, im gesetzgeberischen Ermessensspielraum liegende Typisierung. 2. Ein die unechte Rückwirkung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom 21.07.2004 im Veranlagungszeitraum 2004 rechtfertigendes überwiegendes Gemeinwohlinteresse folgt aus der vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsprechungsänderung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2004 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2004 § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung. Der Kläger schloss am 17.08.2004 einen Ausbildungsvertrag zum Verkehrsflugzeugführer bei der B in Z-Stadt ab.