I.
Streitig ist, ob das Kind Andreas in den Monaten Juli und August 1998 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist und deshalb die Einkünfte des Kindes Andreas in diesen Monaten auf die Höchstgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzurechnen sind.
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