I.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 gewährte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) Eigenheimzulage. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) unter dem Az. 4 K 85/08 (6) u.a. mit der Begründung ab, die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 (Jahr der Anschaffung) bis 2004 sei zutreffend begrenzt auf 2.500 DM festgesetzt worden und das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sehe entgegen der Ansicht des Klägers "keine Möglichkeit vor, die Höhe der Eigenheimzulage den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Anspruchsberechtigten anzupassen oder die Dauer der Zahlung der Eigenheimzulage über den 8-jährigen Förderzeitraum hinaus auszudehnen". Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2009 IX B 198/08 als unzulässig verworfen.
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