Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe.
Mit Ausfuhranmeldung vom 26.3.1999 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - insgesamt 23.436,6 kg "Fleisch von Rindern, gefroren, entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit 55 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt zwei Kartons als Probe (Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben: "... 8. Proben entnommen aus: Probe: Palette, Art. 9402, Kart. 112, Zoll-Nr. 21/99 ... R.-Probe: Palette, Art. 9402, Kart. 99, Zoll-Nr. 21/99 ... 9. Proben an folgenden Stellen entnommen: obere Reihe der Paletten ...", Bl. 42 der Sachakte, Heft II) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.
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