FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2004
IV 347/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 ;

Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen IV 347/01

DRsp Nr. 2005/4379

Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand

Die unbestimmten Rechtsbegriffe "von gesunder und handelsüblicher Qualität" im Sinne des Art. 13 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 sind dahin auszulegen, dass man einer Ware diese Qualität dann nicht absprechen kann, wenn sie nur eine praktisch unbedeutende Qualitätsminderung aufweist. Dies ist im Falle von Rindfleisch mit festgestelltem Gefrierbrand der Fall, wenn das ausgeführte Fleisch lediglich Gefrierbranderscheinungen aufweist, die beim Auftauen nahezu rückstandsfrei - also ohne optische, geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung - verschwinden (sog. reversibler Gefrierbrand).

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung.

Mit zwei Lieferungen führte die Firma ... Import-Export (im Folgenden: Firma F) im Februar 2001 Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9200 nach Russland aus.

Mit Ausfuhranmeldung vom 16.2.2001 meldete die Firma F 23 Paletten gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte mit zwei Anträgen jeweils für eine Teilmenge die Zahlung von Ausfuhrerstattung.