Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Mit zwei Lieferungen führte die Firma ... Import-Export (im Folgenden: Firma F) im Februar 2001 Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9200 nach Russland aus.
Mit Ausfuhranmeldung vom 16.2.2001 meldete die Firma F 23 Paletten gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte mit zwei Anträgen jeweils für eine Teilmenge die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
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