FG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.12.1997
1 K 54/97
Fundstellen:
EFG 1998, 550

Ausgleichsfähige Verluste bei Kommanditisten

FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 1 K 54/97

DRsp Nr. 2001/2947

Ausgleichsfähige Verluste bei Kommanditisten

1. Bei am Bilanzstichtag noch nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten ist eine Verlustberücksichtigung nach § 15 a EStG nur entsprechend der tatsächlich geleisteten Einlage möglich. 2. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO enthält keine bindende Entscheidung über die Ausgleichsfähigkeit oder Verrechenbarkeit eines Verlusts eines Kommanditisten. Über die Anwendung des § 15 a EStG wird in dem Verwaltungsakt nach § 15 a Abs. 4 EStG entschieden. 3. Eine Komplementär-GmbH ist von dem Verfahren über die Feststellung der verrechenbaren Verlustanteile nach § 15 a Abs. 4 EStG nicht betroffen. Sie ist daher weder klagebefugt noch notwendig beizuladen.

Für die Praxis:

Zu 1.: Ein nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, haftet gemäß § 176 Abs. 1 HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeit der Gesellschaft wie ein persönlich haftender Gesellschafter. § 15 a EStG ist daher für ihn nicht anwendbar (BFH vom 19.5.1987, BStBl II 1988, 5 unter 5.). Im Streitfall war den Gläubigern jedoch die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafter bekannt.

Fundstellen
EFG 1998, 550