Zu 1.: Ein nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, haftet gemäß § 176 Abs. 1 HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeit der Gesellschaft wie ein persönlich haftender Gesellschafter. § 15 a EStG ist daher für ihn nicht anwendbar (BFH vom 19.5.1987, BStBl II 1988, 5 unter 5.). Im Streitfall war den Gläubigern jedoch die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafter bekannt.
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