Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein für die Entziehung eines auch privat zu nutzenden Dienstwagens gezahlter Geldbetrag als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn zu qualifizieren ist.
Der geschiedene Kläger wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Gesamtlogistikleiter eines Unternehmens (im folgenden: Arbeitgeberin) unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung, der ausdrücklich auch für Privatfahrten genutzt werden durfte. Der in Kopie zur Akte gereichte Anstellungsvertrag - auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 45 ff. d.A.) - enthielt hierzu folgende Regelung:
§ 5 Nebenleistungen
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