FG Köln - Urteil vom 11.11.2009
7 K 3651/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 482

Ausgleichszahlung für die Vorenthaltung eines Dienstwagens

FG Köln, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 3651/08

DRsp Nr. 2010/3130

Ausgleichszahlung für die Vorenthaltung eines Dienstwagens

Erhält ein Arbeitnehmer als Ersatz für den ihm arbeitsrechtlich zustehenden und durch den Arbeitgeber vorenthaltenen (Sach-) Lohnbestandteil "Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens" eine Ausgleichszahlung, stellt diese steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein für die Entziehung eines auch privat zu nutzenden Dienstwagens gezahlter Geldbetrag als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn zu qualifizieren ist.

Der geschiedene Kläger wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Gesamtlogistikleiter eines Unternehmens (im folgenden: Arbeitgeberin) unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung, der ausdrücklich auch für Privatfahrten genutzt werden durfte. Der in Kopie zur Akte gereichte Anstellungsvertrag - auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 45 ff. d.A.) - enthielt hierzu folgende Regelung:

§ 5 Nebenleistungen

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