Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Fall der Auflösung einer vor dem 31.12.1976 gebildeten freien Rücklage für den Rückzahlungsbetrag die Ausschüttungsbelastung gemäß §§ 27 ff Körperschaftsteuergesetz - KStG - herzustellen ist.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1984 in N ein Unternehmen zum Vertrieb von Fleisch und Fleischwarenprodukten.
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