BFH - Beschluß vom 25.11.1999
I B 34/99
Normen:
AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 677

Auskunft des Bundesamtes für Finanzen

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen I B 34/99

DRsp Nr. 2000/2633

Auskunft des Bundesamtes für Finanzen

1. Die Frage, ob die Finanzgerichte auf Auskünfte des BfF zurückgreifen dürfen, hat der BFH bereits wiederholt bejaht. 2. Die vom BfF mitgeteilten Erkenntnisse erlangen zwar faktische Bedeutung, ihnen kommt aber keine unmittelbare Rechtswirkung zu. 3. Nach ständiger Rspr. genügt die Benennung einer ausländischen Gesellschaft, die lediglich zur Entgegennahme von Zahlungen zwischengeschaltet wurde, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO nicht.

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Nichtzulassungsbeschwerde für das Streitjahr 1993 eingelegt hat, ist diese mangels Begründung unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Fehlt es --wie im Streitfall für das Streitjahr 1993-- an jeglicher Begründung, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig.

2. Betreffend die Streitjahre 1991 und 1992 ist die Nichtzulassungsbeschwerde teils mangels formgerechter Begründung unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insoweit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.