OLG Rostock - Urteil vom 28.10.2005
8 U 91/04
Normen:
StGB § 203 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 § 134 § 203 § 242 § 260 § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 § 818 Abs. 2 § 855 ; StBerG § 5 § 57 § 66 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 32/04

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach fehlgeschlagener Übertragung einer Steuerberaterkanzlei

OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 8 U 91/04

DRsp Nr. 2006/931

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach fehlgeschlagener Übertragung einer Steuerberaterkanzlei

1. Wird im Rahmen der Übertragung einer Steuerberaterkanzlei wegen der noch nicht vorhandenen beruflichen Qualifikation des Erwerbers mit dessen Einverständnis eine qualifizierte Person, die an einem anderen Ort in der dort befindlichen Kanzlei des Veräußerers tätig ist, als Treuhänder gegen Gehaltszahlung eingesetzt, so fällt die Rechtsgrundlage für die treuhänderische Verwaltung der Kanzlei weg, wenn feststeht, dass der vorgesehene Erwerber die berufliche Qualifikation nicht erreichen wird. 2. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich nicht zu einer Auflösung des Vertrages, sondern zu einer Anpassung des Inhalts an die veränderten Verhältnisse. 3. Im Streitfall kann die Anpassung nur so aussehen, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Treuhänder aufgibt. 4. Auf den Auftrag des Erwerbers, die Kanzlei weiterzuführen, kann sich der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. 5. Mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses ist für den Beklagten der Grund für die Erlangung der Mandantenunterlagen weggefallen. Da der Beklagte die Unterlagen dennoch behalten hat, ist dieses Verhältnis im Wege der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ ff abzuwickeln.