BFH, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen I B 32/02
DRsp Nr. 2003/4259
Ausländische Zeugen, unterlassene Vernehmung
1. Nach ständiger BFH-Rspr. muss ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht von Amts wegen geladen, sondern zur Sitzung des FG gestellt werden.2. Verzichtet das Gericht auf die Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen, weil dieser Zeuge in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise benannt, nicht aber sistiert wurde, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.