BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV B 58/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 § 13 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 695

Auslandsinformationsreise für Rinderhalter

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV B 58/99

DRsp Nr. 2000/2661

Auslandsinformationsreise für Rinderhalter

1. Reisen, bei denen aus betrieblichen Gründen Betriebe an weit voneinander entfernt liegenden Orten, die auch Fremdenverkehrszentren sind, besichtigt werden, können überwiegend betrieblich veranlasst sein. Dies hat das FG durch Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. Es ist jedoch nicht zwingend zu schließen, dass ein beruflicher oder betrieblicher Anlass die mit einer Reise verbundenen privaten Aspekte so in den Hintergrund drängt, dass bei der gebotenen Abwägung von einer so gut wie ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden muss.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 § 13 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr eine Landwirtschaft, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Hausfrau. In der Zeit vom 6. bis 19. November 1994 nahmen sie an einer vom Verband Hessischer Rinderzüchter e.V. organisierten Reise für Rinderhalter in die USA und nach Kanada teil. Die Aufwendungen beliefen sich auf 6 600 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ sie jedoch nicht zum Abzug zu.