LG Berlin, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 408/04
Auslegung der Berufungsschrift bei namentlicher Bezeichnung nur eines von mehreren erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen Sekundärhaftung des Steuerberaters, wenn die erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrages zugleich die Erkenntnis eines früheren Fehlers verhindert Anforderung an die Erstellung eines Jahresabschlusses
KG, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 13 U 26/05
DRsp Nr. 2006/682
Auslegung der Berufungsschrift bei namentlicher Bezeichnung nur eines von mehreren erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen Sekundärhaftung des Steuerberaters, wenn die erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrages zugleich die Erkenntnis eines früheren Fehlers verhindert Anforderung an die Erstellung eines Jahresabschlusses
1.Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wer Rechtsmittelführer ist und gegen wen sich das Rechtsmittel richtet.2. Während der Rechtsmittelführer unzweifelhaft erkennbar sein muss, sind an die Bezeichnung des Gegners des Rechtsmittels weniger strenge Anforderungen zu stellen. Ungenauigkeiten uns Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung schaden dann nicht, wenn trotz der Mängel unzweifelhaft erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet.3. Eine zum Schadensersatz führende positive Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages liegt vor, wenn der Berater bei Erstellung des der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung zugrundeliegenden Jahresabschlusses die gebotene Sorgfalt außer acht läßt - hier: Unterlassen der Ausbuchung einer verkauften Eigentumswohnung aus dem Vermögensbestand des Mandanten .
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