FG Hessen - Urteil vom 20.12.2018
4 K 1016/17
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BewG § 154 Abs. 1;

Auslegung des Klagebegehrens nach Änderungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 1016/17

DRsp Nr. 2019/6077

Auslegung des Klagebegehrens nach Änderungsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BewG § 154 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klage betrifft die bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen gesonderten Feststellungen in Folge des schenkungsteuerpflichtigen verbilligten Erwerbs eines Geschäftsanteils an der Klägerin zu 1. durch den Kläger zu 2.

Die Klägerin zu 1. ist eine im Handelsregister des Amtsgericht A unter HRB X eingetragene GmbH, deren Geschäftsjahr in den Jahren 2011 bis 2014 dem Kalenderjahr entsprach. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €.

Bis zum 31.07.2014 waren an dem Stammkapital Herr B mit einem Geschäftsanteil von 5.000 € (20 %) und sein Sohn, der Kläger zu 2., mit einem Geschäftsanteil von 20.000 € (80 %) beteiligt.