FG München - Urteil vom 22.11.2000
3 K 3229/97
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 65 Abs. 2 Satz 1; FGO § 67 ;

Auslegung einer Klageschrift bei Angabe eines falschen Beklagten

FG München, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 3229/97

DRsp Nr. 2001/10709

Auslegung einer Klageschrift bei Angabe eines falschen Beklagten

1. Eine Klageschrift, in der ein Prozessbevollmächtigter eine falsche Behörde als Beklagten benennt, ist einer berichtigenden Auslegung durch das Finanzgericht nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet ist. 2. Eine Auswechslung des Beklagten kann als Klageänderung i.S. von § 67 FGO zulässigerweise nur innerhalb der Klagefrist erklärt werden. 3. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Möglichkeit der Ergänzung auch von sog. Muss-Voraussetzungen einer Klage, also auch Ergänzungen im Hinblick auf die Bezeichnung des Beklagten, vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO noch nicht genügt. Entspricht dagegen die Klage bereits den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, so ist für eine fristgebundene Aufforderung gemäß § 65 Abs. 2 FGO kein Raum mehr.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 65 Abs. 2 Satz 1; FGO § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist zunächst die Zulässigkeit der Klage.

Das Finanzamt München ... wies mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1997 den Einspruch des Klägers, einem eingetragenen Verein, gegen den Umsatz-Steuerbescheid 1994 vom 23. August 1996 zurück.