FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2009
7 K 1675/09 E
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 357 Abs. 3 Satz 1; EStG i. d. F. des AltEinkG § 22 Nr. 1 Satz 3 a (aa); EStG i. d. F. des AltEinkG § 22 Nr. 1 Satz 3 a (bb); BGB § 133;

Auslegung eines Einspruchs; Verwaltungsakt; Einspruchsbegründung; Offenbare Unrichtigkeit; Subsumtionsirrtum

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 1675/09 E

DRsp Nr. 2011/984

Auslegung eines Einspruchs; Verwaltungsakt; Einspruchsbegründung; Offenbare Unrichtigkeit; Subsumtionsirrtum

1. Bei der Angabe "Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer" im Betreff des Einspruchs handelt es sich nur um die Wiedergabe der (Sammel-)Bezeichnung für die verschiedenen auf einem Papier zusammengefassten Verwaltungsakte, der bei der Bestimmung der Reichweite des Einspruchs durch Auslegung nach ihrem objektiven Erklärungswert keine weitere Bedeutung zukommt. 2. Für eine Auslegung dahingehend, dass sich der Einspruchsführer mit einem unter diesem Betreff eingelegten Einspruch, mit dem nach dem Inhalt der Einspruchsbegründung allein Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags geltend gemacht werden, auch gegen die erklärungsgemäße Einkommensteuerfestsetzung wenden wollte, ist daher kein Raum. 3. Wird eine Rente der privaten Rentenversicherung, die in der Abrechnung der Pensionskasse ohne weitere Unterscheidung nur § 22 Nr. 1 EStG zugeordnet ist, von dem FA erklärungsgemäß als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % erfasst, ist die die ernsthafte Möglichkeit eines Subsumtionsirrtums nicht ausgeschlossen, so dass eine Korrektur des Bescheides nach § 129 AO ausscheidet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.