FG München - Urteil vom 27.09.2000
10 K 1921/00
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 366 ; AO § 367 ;

Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Einspruchsentscheidung;; Unzulässigkeit einer Klage mangels Vorverfahren

FG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 10 K 1921/00

DRsp Nr. 2001/2047

Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Einspruchsentscheidung;; Unzulässigkeit einer Klage mangels Vorverfahren

Ein Schreiben des Finanzamts, in dem mitgeteilt wird, dass dem Einspruch "nicht stattgegeben werden kann" und das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist keine Einspruchsentscheidung, wenn dieses Schreiben nach Aufbau und Begründung nicht der Form einer Einspruchsentscheidung entspricht und für die Beteiligten erkennbar ist, dass das Finanzamt damit nicht eine endgültige Regelung treffen wollte.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 366 ; AO § 367 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt hat die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997 und 1998 der Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2000 geändert und den Arbeitslohn des Klägers erhöht, da nach einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Außenprüfung das Finanzamt zum Ergebnis gekommen ist, daß für den vom Kläger genutzten Dienstwagen ein höherer Kfz-Privatanteil anzusetzen sei. Das vom Kläger genutzte Fahrtenbuch sei - so das Finanzamt - nicht anzuerkennen.