FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.1999
8 K 43/99
Normen:
AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ;

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 8 K 43/99

DRsp Nr. 2001/1387

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Die Finanzbehörde hat bei der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einen Ermessensspielraum, ob sie nachrangige Fragen zurückstellen will. Entscheidet sich die Finanzbehörde, Folgerechtsfragen sofort endgültig zu entscheiden, ist die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Punkte endgültig. 2. Bei der Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Finanzbehörde durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf.

Normenkette:

AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, einen teilweise vorläufig erlassenen Bescheid zu ändern.

Die Kläger sind Eheleute.

Diese machten in ihrer für das Streitjahr 1994 abgegebenen Einkommensteuer (ESt) - Erklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) einen Verlust von DM geltend. Dieser Verlust betrifft eine in der belegene Eigentumswohnung, welche dem Kläger gehört.