FG München - Urteil vom 13.12.2010
7 K 2662/09
Normen:
KStG 1999 § 8b Abs. 6 Nr. 1; KStG 1999 § 47 Abs. 2 Nr. 3; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; AO § 357 Abs. 3; FGO § 65 Abs. 1; BGB § 133; EG Art. 43; EG Art. 56;

Auslegung von gegen einen Nullbescheid gerichteten Rechtsbehelfen; kein Verlust beim Anteilseigner durch Kapitalherabsetzung; Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG

FG München, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 2662/09

DRsp Nr. 2011/5748

Auslegung von gegen einen Nullbescheid gerichteten Rechtsbehelfen; kein Verlust beim Anteilseigner durch Kapitalherabsetzung; Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG

1. Wurde die Körperschaftsteuer auf Null festgesetzt und begehrt die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Gewinnminderungen, so sind Rechtsbehelf und Klage nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung dahin auszulegen, dass sie sich gegen die fingierte Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG richten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der unübersichtlichen verfahrensrechtlichen Lage infolge der Aufhebung des § 47 KStG durch das StSenkG v. 23.10.2000. 2. Eine Kapitalrückzahlung aufgrund einer wirksamen Kapitalherabsetzung mindert in voller Höhe die Anschaffungskosten der Beteiligung. Es entsteht weder ein Herabsetzungsgewinn noch ein Verlust. Das Entstehen eines Herabsetzungsverlusts ist folglich praktisch kaum vorstellbar 3. § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 verstößt sowohl gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als auch gegen die Niederlassungsfreiheit, soweit die Vorschrift den Abzug ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften ausschließt.