BFH - Beschluss vom 17.12.2002
X B 136/02
Normen:
FGO §§ 56 78 115 128 134 ;

Auslegung von Willenserklärungen; Schriftstück mit verschiedenen Rechtsbehelfen

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X B 136/02

DRsp Nr. 2003/3090

Auslegung von Willenserklärungen; Schriftstück mit verschiedenen Rechtsbehelfen

1. Werden von einem nicht sachkundig vertretenen Kl. gleichzeitig mit einer statthaften NZB weitere nicht statthafte Rechtsbehelfe eingelegt, so können diese nicht als eigenständige Anträge sondern als Verstärkung der erhobenen NZB ausgelegt werden, wenn sämtliche weiteren Anträge unstatthaft sind und bei förmlicher Entscheidung zu zusätzlichen vermeidbaren Kosten für den Kl. führen würden.2. Ist ein Rechtsmittel unzulässig, kann Akteneinsicht versagt werden, weil diese nicht geeignet ist, dem Rechtsschutz im (unzulässigen) Verfahren zu dienen.

Normenkette:

FGO §§ 56 78 115 128 134 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen hat vertreten lassen.