BVerwG - Urteil vom 26.09.2012
8 C 6.12
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 335
DStR 2013, 679
DStRE 2013, 891
NJW 2013, 330
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 5091/09
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1940/10

Ausnahme eines grundsätzlichen Verbots einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG

BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 8 C 6.12

DRsp Nr. 2012/22336

Ausnahme eines grundsätzlichen Verbots einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2;

Gründe

I

Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der Beklagten. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer der B. GmbH.

Seit 1999 ist der Kläger ehrenamtlich als Vizepräsident Mitglied im Vorstand (Präsidium) des gemeinnützigen Vereins B. Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 500 EUR.