FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 11.12.2001
1 K 133/00
Normen:
FGO § 102 ; HGB § 25 ;

Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern/Steuerhaftung nach § 25 HGB wegen Fortführung der wesentlichen Firmenbezeichnung/Fortführung eines lebenden Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 HGB; Umsatzsteuerhaftung

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 133/00

DRsp Nr. 2002/4707

Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern/Steuerhaftung nach § 25 HGB wegen Fortführung der wesentlichen Firmenbezeichnung/Fortführung eines lebenden Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 HGB; Umsatzsteuerhaftung

1. Einer besonderen Begründung des Haftungsermessens bedarf es nicht, wenn bei mehreren Haftungsschuldnern dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner die Vermögenslosigkeit eines nicht in Haftung genommenen potenziellen Mithaftenden bekannt oder sonst nach Aktenlage offenkundig ist. 2. Ausschlaggebend für die Steuerhaftung nach § 25 HGB ist nicht, welche Betriebsgrundlagen in welcher rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentumsform aufgrund welcher schuldrechtlichen oder dinglichen bzw. rechtwirksamen oder unwirksamen Vertragsgestaltung auf den Erwerber eines Handelsgeschäfts übergehen. Allein entscheidend ist vielmehr, dass ein lebendes Handelsgeschäft in seinem wesentlichen Kernbestand übergeht und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die gegebenenfalls auch nur rein tatsächliche Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt, weil die Vorschrift den Verkehrsschutz bezweckt.