Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) meint - die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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