BFH - Beschluß vom 22.09.1997
IV B 113/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 454

Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr

BFH, Beschluß vom 22.09.1997 - Aktenzeichen IV B 113/96

DRsp Nr. 1998/9197

Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft erstreckt sich auf ein volles Wirtschaftsjahr. Der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ist ein Gesellschafter während der Dauer des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschieden, muß der Feststellungsbescheid für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das Veranlagungsfinanzamt des Gesellschafters erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) meint - die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.