BFH - Beschluss vom 17.11.2003
XI B 213/01
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 514
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1646/01

Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 17.11.2003 - Aktenzeichen XI B 213/01

DRsp Nr. 2004/1941

Ausschlussfrist

1. Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet.2. Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.3. Das Setzen einer Ausschlussfrist kurz nach Klageeingang ist ermessensfehlerhaft, wenn der Prozessbevollmächtigte bereits bei Klageerhebung Fristverlängerung zur Klagebegründung beantragt hatte und die Ausschlussfrist allenfalls zu einer Beschleunigung von 10 Tagen führen kann.4. Eine bloße Paraphe reicht zur richterlichen Verfügung einer Ausschlussfrist nicht aus.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: