FG Saarland - Urteil vom 07.12.2004
1 K 236/04
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;

Ausschlussfrist; Klagebegehren; Fristverlängerung; erhebliche Gründe; Buchführung; Einkommensteuer, Umsatzsteuer 1998, 1999 sowie einkommensteuerliche Verlustfeststellung 1998

FG Saarland, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 236/04

DRsp Nr. 2005/744

Ausschlussfrist; Klagebegehren; Fristverlängerung; erhebliche Gründe; Buchführung; Einkommensteuer, Umsatzsteuer 1998, 1999 sowie einkommensteuerliche Verlustfeststellung 1998

Die Verlängerung richterlicher Fristen kommt nur in Betracht, wenn "erhebliche Gründe" "glaubhaft gemacht" werden. Im Falle der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist es kein "erheblicher Grund" in diesem Sinne, wenn die Buchführung für die über fünf Jahre zurückliegenden Streitjahre noch nicht aufgearbeitet worden ist.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben (1 K 175/04). Die Klageschrift enthielt lediglich den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2004 aufzuheben. Die Klagebegründung sollte nachgereicht werden.