Umstritten ist der Zeitpunkt, an dem die Kraftfahrzeugsteuerpflicht geendet hat.
Die Klägerin war Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Der jährliche Besteuerungszeitraum begann am 13. Februar. Das Fahrzeug war der Astadt-Bank zur Sicherung übereignet. Die Astadt-Bank nahm es der Klägerin zum Zwecke der Verwertung weg. Der Zeitpunkt der Wegnahme ist umstritten. Der Beklagte erhielt eine Mitteilung der Zulassungsstelle, wonach das Fahrzeug am 26. November abgemeldet worden sei. Er setzte daraufhin für den verkürzten Besteuerungszeitraum vom 13. Februar 1998 bis zum 25. November 1998 eine Steuer in Höhe von 713 DM durch so genannten Endebescheid gemäß §
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