Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob Gewinnausschüttungen, die kurz nach dem Erwerb der Anteile stattfinden, eine Teilwertabschreibung rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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