FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2003
3 K 1318/99
Normen:
KStG (a.F.) § 8 Abs. 3 Satz 2 § 27 Abs. 3 Satz 2 ;

Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Darlehens durch eine GmbH an ausländische Muttergesellschaft; Körperschaftsteuer 1996; Gewerbesteuermeßbetrag 1996,; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1996,; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,; ges. Feststellung d. verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum 31.12.1996,; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.96 und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 1318/99

DRsp Nr. 2004/9189

Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Darlehens durch eine GmbH an ausländische Muttergesellschaft; Körperschaftsteuer 1996; Gewerbesteuermeßbetrag 1996,; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1996,; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,; ges. Feststellung d. verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum 31.12.1996,; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.96 und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996

1. Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn eine Kapitalgesellschaft zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür jedoch eine Forderung erwirbt, und diese rechtmäßigerweise in ihrer Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden.